Tools:
Update via:
Änderung § 7 StBerG vom 29.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 36 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 7 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, 1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter §§ 3, 3a oder 4 fällt, | |
(Text alte Fassung) 2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird. 3. (aufgehoben) | (Text neue Fassung) 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 4 und 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. |
(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. | |
(3) 1 Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2 Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht. | (3) 1 Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2 Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1665/al119099-0.htm