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Änderung § 85 StBerG vom 29.12.2020
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§ 85 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 85 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 85 Bundessteuerberaterkammer | |
(1) 1 Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Bundessteuerberaterkammer'. (2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung. (3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2 Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. |
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