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Änderung § 151 StBerG vom 29.12.2020
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§ 151 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 151 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2 Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht. |
(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) 1 Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2 Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. |
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