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Änderung § 5 StBerG vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 5 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen | (Text neue Fassung)§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen |
(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. | (1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. | |
(3) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter', 'Rechtsanwalt', 'Wirtschaftsprüfer' oder 'vereidigter Buchprüfer' oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen 'Steuerberatungsgesellschaft', 'Lohnsteuerhilfeverein' oder 'Landwirtschaftliche Buchstelle' oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. | |
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