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Änderung § 7 StBerG vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 7 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

(Text alte Fassung)

1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,

2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird,

3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.

(Text neue Fassung)

1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter §§ 3, 3a oder 4 fällt,

2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird.

3. (aufgehoben)

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)