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Änderung § 16 StBerG vom 12.04.2008
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§ 16 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 16 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gebühren für die Anerkennung | |
(Text alte Fassung) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Oberfinanzdirektion zu zahlen. | (Text neue Fassung) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen. |
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