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Änderung § 30 StBerG vom 12.04.2008
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§ 30 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 30 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine | |
(Text alte Fassung) (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben; 2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; 2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. |
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. |
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