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Änderung § 37 StBerG vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 37 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 37 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Steuerberaterprüfung | |
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. | (Text neue Fassung) (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden. |
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind | |
1. Steuerliches Verfahrensrecht, | 1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, |
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer, 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, 5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, 6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, 7. Volkswirtschaft, 8. Berufsrecht. Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. |
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