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Änderung § 40a StBerG vom 01.08.2021

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§ 40a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 40a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

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§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens


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Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.