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Änderung § 55 StBerG vom 01.08.2021
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§ 55 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 55 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | |
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. (2) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn 1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält oder 2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. | (Text neue Fassung) (2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. |
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören. (4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden. (5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. |
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