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Änderung § 84 StBerG vom 01.08.2021
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§ 84 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 84 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Arbeitsgemeinschaft | |
(1) 1 Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. 2 Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die in § 83 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören. 2 § 83 Abs. 1 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden. | (Text neue Fassung) (2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden. |
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