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Änderung § 102 StBerG vom 01.08.2021

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§ 102 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 102 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.