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Änderung § 2 StBerG vom 01.08.2022
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§ 2 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 2 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. 2 Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. 2 Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen. (2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. |
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