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Änderung § 3f StBerG vom 01.08.2022

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§ 3f StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 3f StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 3f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs


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Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,

2. die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,

4. die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder

5. die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.