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Änderung § 55d StBerG vom 01.08.2022

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§ 55d StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 55d StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 55d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden


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(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.