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Änderung § 86g StBerG vom 01.08.2022

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§ 86g StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 86g StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 86g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86g Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)