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Änderung § 111a StBerG vom 01.08.2022

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§ 111a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 111a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

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§ 111a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


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(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.