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Änderung § 111e StBerG vom 01.08.2022

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§ 111e StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 111e StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


vorherige Änderung

 


(1) 1 Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2 § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) 1 In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2 § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.