§ 120 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 120 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift. |