Änderung § 121 StBerG vom 01.08.2022

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§ 121 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 121 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten


(Text neue Fassung)

§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer


vorherige Änderung

1 Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.



1 Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2 Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.




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