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Änderung § 130 StBerG vom 01.08.2022
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§ 130 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 130 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Einlegung der Revision und Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3 Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) 1 § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2 In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden. |
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