Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 138 StBerG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 138 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 138 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 138 Zustellung des Beschlusses


(Text alte Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. 3 War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.