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Änderung § 138 StBerG vom 01.08.2022
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§ 138 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 138 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 138 Zustellung des Beschlusses | |
(Text alte Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2 Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. 3 War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen. |
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