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Änderung § 145 StBerG vom 01.08.2022
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§ 145 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 145 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 145 Bestellung eines Vertreters | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) Der Vertreter muß Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein. (3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2 Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein. (3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. |
(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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