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Änderung § 7 StBerG vom 16.03.2023
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§ 7 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 7 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, 1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. |
(3) 1 Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2 Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. |
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