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Änderung § 12 StBerG vom 16.03.2023
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§ 12 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 12 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten | |
(Text alte Fassung) 1 Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2 Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2 Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
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