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Änderung § 55 StBerG vom 16.03.2023

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§ 55 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 55 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler


(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder

2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

(2) 1 Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2 Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) 1 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(Text alte Fassung)

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.

(Text neue Fassung)

(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder

2. keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.


(5) 1 Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. 2 Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) 1 Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 70 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.



(heute geltende Fassung)