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Änderung § 31 StBerG vom 05.08.2009

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§ 31 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 31 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,

3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;

(Text alte Fassung)

4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(Text neue Fassung)

4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;

5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. 2 Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.