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Änderung § 108 StBerG vom 01.01.2010
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§ 108 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 108 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand der Steuerberaterkammer und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Der Vorstand der Steuerberaterkammer und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. |
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