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Änderung § 107 StBerG vom 01.09.2013
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§ 107 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 107 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Verteidigung | |
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. |
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