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Änderung § 65a StBerG vom 01.01.2014

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§ 65a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 65a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe


vorherige Änderung

 


1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2 Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.