Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 150 StBerG vom 31.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 150 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 25 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 150 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 150 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer


(Text alte Fassung)

Kosten, die weder dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte angehört.

(Text neue Fassung)

Auslagen, die weder dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte angehört.

 (keine frühere Fassung vorhanden)