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Änderung § 99 StBerG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 233 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des StBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 99 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 99 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 233 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer | |
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter. | |
(Text alte Fassung) (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden. (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden. (3) 1 Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerberaterkammern zu hören. 3 Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten. |
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. | |
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz treten. | (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz treten. |
(7) Die Landesjustizverwaltung kann die Befugnisse, die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. |
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