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Änderung § 101 StBerG vom 08.09.2015
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§ 101 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 101 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 233 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, | (Text neue Fassung) (1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, |
1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. | |
(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken. | (2) 1 Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken. |
(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören. |
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