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Änderung § 77b StBerG vom 25.06.2017
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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 77b StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Text alte Fassung) § 77b (neu) | (Text neue Fassung)§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes |
1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. |
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