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Änderung § 11 StBerG vom 26.11.2019
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§ 11 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 11 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 73 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten |
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. | 1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2 Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen. |
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