Änderung § 77b StBerG vom 01.01.2020

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§ 77b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 77b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
(Textabschnitt unverändert)

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes


(Text alte Fassung)

1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(Text neue Fassung)

1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.




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