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Synopse aller Änderungen des StBerG am 30.06.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2013 durch Artikel 13 des AmtshilfeRLUmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Befugnis § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften § 8 Werbung § 9 Vergütung § 9a Erfolgshonorar § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen § 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung § 16 Gebühren für die Anerkennung § 17 Urkunde § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" § 19 Erlöschen der Anerkennung § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Unterabschnitt Pflichten § 21 Aufzeichnungspflicht § 22 Geschäftsprüfung § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Zweiter Teil Steuerberaterordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften § 33 Inhalt der Tätigkeit § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 37 Steuerberaterprüfung § 37a Prüfung in Sonderfällen § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38a Verbindliche Auskunft § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39a Rücknahme von Entscheidungen Zweiter Unterabschnitt Bestellung § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 41 Berufsurkunde § 42 Steuerbevollmächtigter § 43 Berufsbezeichnung § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45 Erlöschen der Bestellung § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48 Wiederbestellung Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag § 50 Voraussetzungen für die Anerkennung § 50a Kapitalbindung § 51 Gebühren für die Anerkennung § 52 Urkunde § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" § 54 Erlöschen der Anerkennung § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse § 57 Allgemeine Berufspflichten § 57a Werbung § 58 Tätigkeit als Angestellter § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 60 Eigenverantwortlichkeit § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64 Gebührenordnung § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung § 66 Handakten § 67 Berufshaftpflichtversicherung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68 § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders § 72 Steuerberatungsgesellschaften Vierter Abschnitt Organisation des Berufs § 73 Steuerberaterkammer § 74 Mitgliedschaft § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer § 77 Vorstand § 77a Abteilungen des Vorstandes § 78 Satzung § 79 Beiträge und Gebühren § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81 Rügerecht des Vorstandes § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 84 Arbeitsgemeinschaft § 85 Bundessteuerberaterkammer § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88 Staatsaufsicht Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 92 Anderweitige Ahndung § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof § 98 § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines § 105 Vorschriften für das Verfahren § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 107 Verteidigung § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug § 112 Örtliche Zuständigkeit § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124 Verlesen von Protokollen § 125 Entscheidung 3. Rechtsmittel § 126 Beschwerde § 127 Berufung § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug § 129 Revision § 130 Einlegung der Revision und Verfahren § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof 4. Die Sicherung von Beweisen § 132 Anordnung der Beweissicherung § 133 Verfahren 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot § 134 Voraussetzung des Verbots § 135 Mündliche Verhandlung § 136 Abstimmung über das Verbot § 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 138 Zustellung des Beschlusses § 139 Wirkungen des Verbots § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 141 Beschwerde § 142 Außerkrafttreten des Verbots § 143 Aufhebung des Verbots § 144 Mitteilung des Verbots § 145 Bestellung eines Vertreters Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. § 146 Gerichtskosten § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 148 Kostenpflicht des Verurteilten § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 150 Haftung der Steuerberaterkammer § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 152 Tilgung Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften § 153 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 154 Bestehende Gesellschaften § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157b Anwendungsvorschrift Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 Zwangsmittel Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient § 164 Verfahren Vierter Teil Schlußvorschriften § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren § 164b Gebühren | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder |
§ 165 Ermächtigung § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167 Freie und Hansestadt Hamburg § 168 Inkrafttreten des Gesetzes Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung | |
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, | 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, |
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, 3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, 4. in Monopolsachen, 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt. (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. | |
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen | |
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, 2. Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, 3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, 6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, 7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, 8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen, 9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, c) die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind, 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, | |
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese | 11. 1 Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese |
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und | |
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. | c) 1 Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. 2 An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. 2 Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. 3 Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. 4 Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. |
12. inländische Kapitalanlagegesellschaften sowie Personen, Gesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammelanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 45b des Einkommensteuergesetzes stellen, 12a. ausländische Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d des Einkommensteuergesetzes stellen, 13. öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten, 14. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten, 15. Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, 16. a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, b) die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten. | |
§ 37 Steuerberaterprüfung | |
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. | |
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden. (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind | (2) 1 Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. 2 Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden. (3) 1 Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind |
1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer, 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts, | |
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, | 5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union, |
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, 7. Volkswirtschaft, 8. Berufsrecht. | |
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. | 2 Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. |
§ 164c (neu) | § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder |
1 Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. 2 Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen. |
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