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Synopse aller Änderungen des StBerG am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 13 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Befugnis § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen |
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften § 8 Werbung § 9 Vergütung § 9a Erfolgshonorar § 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen § 10b Vorwarnmechanismus § 11 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung § 16 Gebühren für die Anerkennung § 17 Urkunde § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" § 19 Erlöschen der Anerkennung § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Unterabschnitt Pflichten § 21 Aufzeichnungspflicht § 22 Geschäftsprüfung § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 § 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Zweiter Teil Steuerberaterordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften § 33 Inhalt der Tätigkeit § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 37 Steuerberaterprüfung § 37a Prüfung in Sonderfällen § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38a Verbindliche Auskunft § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39a Rücknahme von Entscheidungen Zweiter Unterabschnitt Bestellung § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 41 Berufsurkunde § 42 Steuerbevollmächtigter § 43 Berufsbezeichnung § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45 Erlöschen der Bestellung § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48 Wiederbestellung Dritter Unterabschnitt Steuerberatungsgesellschaft § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag § 50 Voraussetzungen für die Anerkennung § 50a Kapitalbindung § 51 Gebühren für die Anerkennung § 52 Urkunde § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" § 54 Erlöschen der Anerkennung § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse § 57 Allgemeine Berufspflichten § 57a Werbung § 58 Tätigkeit als Angestellter § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 60 Eigenverantwortlichkeit § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64 Gebührenordnung § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66 Handakten § 67 Berufshaftpflichtversicherung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68 § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders § 72 Steuerberatungsgesellschaften Vierter Abschnitt Organisation des Berufs § 73 Steuerberaterkammer § 74 Mitgliedschaft § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer § 77 Vorstand § 77a Abteilungen des Vorstandes § 78 Satzung § 79 Beiträge und Gebühren § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81 Rügerecht des Vorstandes § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 84 Arbeitsgemeinschaft § 85 Bundessteuerberaterkammer § 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung | |
§ 86b Steuerberaterverzeichnis | |
§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88 Staatsaufsicht Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 92 Anderweitige Ahndung § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof § 98 § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften 1. Allgemeines § 105 Vorschriften für das Verfahren § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 107 Verteidigung § 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug § 112 Örtliche Zuständigkeit § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124 Verlesen von Protokollen § 125 Entscheidung 3. Rechtsmittel § 126 Beschwerde § 127 Berufung § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug § 129 Revision § 130 Einlegung der Revision und Verfahren § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof 4. Die Sicherung von Beweisen § 132 Anordnung der Beweissicherung § 133 Verfahren 5. Das Berufs- und Vertretungsverbot § 134 Voraussetzung des Verbots § 135 Mündliche Verhandlung § 136 Abstimmung über das Verbot § 137 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung § 138 Zustellung des Beschlusses § 139 Wirkungen des Verbots § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 141 Beschwerde § 142 Außerkrafttreten des Verbots § 143 Aufhebung des Verbots § 144 Mitteilung des Verbots § 145 Bestellung eines Vertreters Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. § 146 Gerichtskosten § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 148 Kostenpflicht des Verurteilten § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 150 Haftung der Steuerberaterkammer § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 152 Tilgung Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften § 153 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 154 Bestehende Gesellschaften § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157b Anwendungsvorschrift Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 Zwangsmittel Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient § 164 Verfahren Vierter Teil Schlußvorschriften § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren § 164b Gebühren § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder § 165 Ermächtigung § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167 Freie und Hansestadt Hamburg § 168 Inkrafttreten des Gesetzes Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. 2 Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. 3 Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Personen. 4 Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. 5 Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2) 1 Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. 2 Zuständige Stelle ist für Personen aus: 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, 4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf, 5. Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg, 6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen, 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln, 8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, 9. Italien, Kroatien und Österreich die Steuerberaterkammer München, 10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen, 11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden, 12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, 13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, 14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, 15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, 16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, 17. Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, 18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, 19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, 20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen, 21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. 3 Die Meldung der Person muss enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, 2. das Geburts- oder Gründungsjahr, 3. die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, 4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist, 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation, 7. einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, 8. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. 4 Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen will. 5 In diesem Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzulegen. 6 Die Meldung berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. (3) 1 Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder ihre Verlängerung um ein Jahr. 2 Die jeweilige Eintragung erfolgt unter Angabe der zuständigen Stelle und des Datums der Eintragung. 3 Das Verfahren ist kostenfrei. (4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen. (5) 1 Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 2 Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung 'Steuerberater'/'Steuerberaterin', 'Steuerbevollmächtigter'/'Steuerbevollmächtigte' oder 'Steuerberatungsgesellschaft' zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 3 Eine Verwechslung mit den genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. | |
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. | (6) 1 Die zuständige Stelle kann einer nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistenden Person die weitere Erbringung ihrer Dienste im Inland untersagen, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. 2 Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Untersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist. |
(7) 1 Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage: 1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; 3. Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. 2 Die zuständigen Stellen können bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters in einem anderen Staat, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen des anderen Staates anfordern. 3 § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen. | |
§ 3b (neu) | § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen |
(1) 1 Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, die gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. 2 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3 Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5 Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. (2) In das Verzeichnis sind einzutragen: 1. bei natürlichen Personen der Familienname und die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer; 2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, der Familienname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, der Name und die Anschrift der nach § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer. | |
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer | |
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3); 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; | |
10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes. | 10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes; 11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten. |
(3) 1 Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen. (4) 1 Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. 2 Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen. (5) Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen. (6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern. (7) 1 Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen. (8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (10) 1 Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird. | |
§ 86 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer | |
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern; 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; 4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; | |
7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen. | 7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen; 8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen; 9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen. |
(3) 1 Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderung wird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2 Sie ist an das Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln. 3 Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. 4 Sie tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. 5 Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. (4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich 1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; 2. der Verschwiegenheitspflicht; 3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung; 4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; 5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; 6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; 7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen; 8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten; 9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; 10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen; 11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; 12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; 13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; 14. der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56; 15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften; 16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; 17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen. | |
§ 86b (neu) | § 86b Steuerberaterverzeichnis |
(1) 1 Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. 2 Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3 Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. 4 Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5 Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen: 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Bestellung, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters; 2. bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner. |
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