Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 39 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... und Abberufung des Prüfungsausschusses § 37b". b3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „Gebühren für Zulassung, Prüfung, ... für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39 ". c) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: ... 37b" durch die Angabe „§ 37b Abs. 1 bis 3" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren für Zulassung, ... 1 bis 3" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, ... § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf ... einer verbindlichen Auskunft nach § 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2 bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember ...
 
Anzeige