interne Verweise§ 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten (vom 01.08.2022) ... Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem ...
§ 60 StBerG Eigenverantwortlichkeit (vom 01.08.2022) ... oder einer Berufsausübungsgesellschaft, 3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. (2) Eine ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
§ 42 DVStB Nachweis der besonderen Sachkunde (vom 31.12.2024) ... Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt sein. (7) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 des ...
§ 51 DVStB Versicherungspflicht (vom 31.12.2024) ... Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Steuerberatungsgesetzes tätig sind, sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, ... Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar." 35. § 58 Satz 2 Nr. 5 wird durch folgende Nummern 5 und 5a ersetzt: 5. als Angestellte ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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