interne Verweise§ 53 StBerG Anerkennung (vom 26.10.2024) ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ...
§ 76e StBerG Anzeigepflichten (vom 01.01.2025) ... sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 55b ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in ... 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a , 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der ... Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (1) ... sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 6 ViVaJuRG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... die Wörter „sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben ... an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden" eingefügt. 7. § 55a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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