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Synopse aller Änderungen des StBerG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 10 des RDAufStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Befugnis § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang § 3f Untersagung des partiellen Zugangs § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften § 8 Werbung § 9 Vergütung § 9a Erfolgshonorar § 10 Übermittlung von Daten | |
(Text alte Fassung) § 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen | (Text neue Fassung) § 10a (aufgehoben) |
§ 10b Vorwarnmechanismus § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Aufgaben § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich Zweiter Unterabschnitt Anerkennung § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung § 16 Gebühren für die Anerkennung § 17 Urkunde § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" § 19 Erlöschen der Anerkennung § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung Dritter Unterabschnitt Pflichten § 21 Aufzeichnungspflicht § 22 Geschäftsprüfung § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Zweiter Teil Steuerberaterordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften § 33 Inhalt der Tätigkeit § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 37 Steuerberaterprüfung § 37a Prüfung in Sonderfällen § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung § 38a Verbindliche Auskunft § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39a Rücknahme von Entscheidungen Zweiter Unterabschnitt Bestellung § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens § 41 Bestellung § 42 Steuerbevollmächtigter § 43 Berufsbezeichnung § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 45 Erlöschen der Bestellung § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 48 Wiederbestellung Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften § 49 Berufsausübungsgesellschaften § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 50a (aufgehoben) § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 53 Anerkennung § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 55c (aufgehoben) § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft § 55f Berufshaftpflichtversicherung § 55g Steuerberatungsgesellschaft § 55h Bürogemeinschaft Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten § 56 (aufgehoben) § 57 Allgemeine Berufspflichten § 57a Werbung § 58 Tätigkeit als Angestellter § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis § 60 Eigenverantwortlichkeit § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 64 Gebührenordnung § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 66 Handakten § 67 Berufshaftpflichtversicherung § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 68 § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders § 72 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Organisation des Berufs § 73 Steuerberaterkammer § 74 Mitgliedschaft § 74a Mitgliederakten § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer § 76a Eintragung in das Berufsregister § 76b Löschung aus dem Berufsregister § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister § 76e Anzeigepflichten § 77 Wahl des Vorstands § 77a Abteilungen des Vorstandes § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 78 Satzung § 79 Beiträge und Gebühren § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten § 81 Rügerecht des Vorstandes § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 84 Arbeitsgemeinschaft § 85 Bundessteuerberaterkammer § 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer § 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung § 86a Durchführung der Satzungsversammlung § 86b Steuerberaterverzeichnis § 86c Steuerberaterplattform § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften § 86f Verordnungsermächtigung § 86g Ersetzung der Schriftform § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 88 Staatsaufsicht Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung § 89a Leitungspersonen § 89b Rechtsnachfolger § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 92 Anderweitige Ahndung § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen § 94 (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof § 98 § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften Erster Teilabschnitt Allgemeines § 105 Vorschriften für das Verfahren § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten § 107 Verteidigung § 108 Akteneinsicht § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 111c Besonderer Vertreter § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters § 111f Berufs- und Vertretungsverbot Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug § 112 Örtliche Zuständigkeit § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer § 122 (aufgehoben) § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 124 Verlesen von Protokollen § 125 Entscheidung Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel § 126 Beschwerde § 127 Berufung § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug § 129 Revision § 130 Einlegung der Revision und Verfahren § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Teilabschnitt Die Sicherung von Beweisen § 132 Anordnung der Beweissicherung § 133 Verfahren Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot § 134 Voraussetzung des Verbots § 135 Mündliche Verhandlung § 136 Abstimmung über das Verbot § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 138 Zustellung des Beschlusses § 139 Wirkungen des Verbots § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 141 Beschwerde § 142 Außerkrafttreten des Verbots § 143 Aufhebung des Verbots § 144 Mitteilung des Verbots § 145 Bestellung eines Vertreters Vierter Unterabschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. § 146 Gerichtskosten § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 148 Kostenpflicht des Verurteilten § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge § 150 Haftung der Steuerberaterkammer § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten § 152 Tilgung Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften § 153 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften § 154 Bestehende Gesellschaften § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 157b Anwendungsvorschrift § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2 § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe § 157e (aufgehoben) Siebenter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen § 159 Zwangsmittel Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient § 164 Verfahren Vierter Teil Schlussvorschriften § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren § 164b Gebühren § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder § 165 Ermächtigung § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften § 167 Freie und Hansestadt Hamburg § 168 Inkrafttreten des Gesetzes Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen | |
(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2 Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. | |
(2) 1 Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. | (2) 1 Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. 3 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. 4 Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. 5 Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. 6 Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. 7 Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde. |
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter', 'Rechtsanwalt', 'Wirtschaftsprüfer' oder 'vereidigter Buchprüfer' führen, 2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen 'Steuerberatungsgesellschaft', 'Lohnsteuerhilfeverein', 'Landwirtschaftliche Buchstelle' oder unbefugt den Zusatz 'und Partner', 'Partnerschaft' (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), 'mit beschränkter Berufshaftung' oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' führen. (4) 1 Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten. (5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen. | |
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, 1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4 fällt, 2. wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden, 3. wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. | (1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. |
(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. (3) 1 Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2 Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. | |
§ 10a Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen | § 10a (aufgehoben) |
(1) 1 Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. 2 § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. (2) 1 Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet, ist die Mitteilung an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäftsleitung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2 Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Finanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat. | |
§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer | |
(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3); 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; 10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes; 11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten. (3) 1 Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen. (4) 1 Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. 2 Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen. (5) 1 Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. 2 Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen. (6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern. (7) 1 Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2 Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen. (8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (10) 1 Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | |
(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird. | (11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen der geschäftsmäßigen unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit fortgesetzt wird. |
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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