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Artikel 5 - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
§ 1a des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem tatsächlichen Abgabepreis" die Wörter „einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- 3.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 übermittelt Angaben, die ihr gemäß § 130b Absatz 4a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden, unverzüglich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften."
Zitierungen von Artikel 5 Medizinforschungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MedFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 MedFoG Inkrafttreten
... 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 16 und die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 3 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9 ...
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