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Artikel 6a - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)

G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324; Geltung ab 30.10.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 6a ändert mWv. 30. Oktober 2024 KHEntgG § 21

§ 21 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" ein Komma und die Wörter „nach den Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;".

2.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ein Komma und die Angabe „h" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d und g" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, g und h" ersetzt.

3.
In Absatz 3b Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Buchstabe a, h" ersetzt.

4.
Absatz 7 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50.000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend."

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