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Artikel 6a - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)
Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 21 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" ein Komma und die Wörter „nach den Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „h)
- Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;".
- 2.
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ein Komma und die Angabe „h" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d und g" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, g und h" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3b Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Buchstabe a" durch die Angabe „Buchstabe a, h" ersetzt.
- 4.
- Absatz 7 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50.000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend."
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