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Artikel 11 - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)

G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324; Geltung ab 30.10.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 11 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 AtSKostV offen

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 184, 185, 186, 187, 189, 190 und 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt nicht, wenn die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission oder die nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Kosten erhebt."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:

„1a.
für die Erstellung der Stellungnahme nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes durch die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission 100 bis 18.000 Euro;

1b.
für wissenschaftliche Beratungen des Bundesamtes für Strahlenschutz im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 1.000 bis 18.000 Euro;".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8" durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6 und 8" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts, soweit diese nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständig sind, 100 bis 18.000 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 11 Medizinforschungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 MedFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 MedFoG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Die Artikel 2, 3 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 4, 8, 10 und 11 treten am 1. Juli 2025 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 1b und 10 Buchstabe a ...