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Artikel 11a - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)
Artikel 11a Änderung des Implantateregistergesetzes
Das Implantateregistergesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Vergütungsminderung". - 2.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Vergütungsminderung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „entfällt" durch die Wörter „vermindert sich angemessen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Monaten" die Wörter „nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst" eingefügt.
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe l wird angefügt:
- „l)
- die Vergütungsminderung nach § 35, insbesondere zu dem Umfang, in dem der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme sich vermindert; dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Vergütungsminderung vollständig unterbleibt."
Zitierungen von Artikel 11a Medizinforschungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11a MedFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 MedFoG Inkrafttreten
... 1b und 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 10. Januar 2025 in Kraft. (5) Die Artikel 11a und 11b treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in ...
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