Das
Implantateregistergesetz vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Vergütungsminderung".
- 2.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Vergütungsminderung".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „entfällt" durch die Wörter „vermindert sich angemessen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Monaten" die Wörter „nach Entlassung der Patientin oder des Patienten aus der stationären Behandlung in der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung oder sonst" eingefügt.
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe l wird angefügt:
- „l)
- die Vergütungsminderung nach § 35, insbesondere zu dem Umfang, in dem der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme sich vermindert; dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Vergütungsminderung vollständig unterbleibt."