Die
Implantateregister-Betriebsverordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 7a Vergütungsminderung
§ 23a Vergütungsminderung".
- 2.
- Nach § 23 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
„Abschnitt 7a Vergütungsminderung
§ 23a Vergütungsminderung
(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach
§ 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden."