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Artikel 11b - Medizinforschungsgesetz (MedFoG k.a.Abk.)

G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324; Geltung ab 30.10.2024, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 11b Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung


Artikel 11b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 IRegBV § 23a (neu)

Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 7a Vergütungsminderung

§ 23a Vergütungsminderung".

2.
Nach § 23 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:

„Abschnitt 7a Vergütungsminderung

§ 23a Vergütungsminderung

(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.

(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden."

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Zitierungen von Artikel 11b Medizinforschungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11b MedFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 MedFoG Inkrafttreten
... a Doppelbuchstabe bb tritt am 10. Januar 2025 in Kraft. (5) Die Artikel 11a und 11b treten mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in ...