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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze (AgrarLkÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2024 AgrarOLkG § 1, § 10, § 12, § 14, § 20, § 21, § 23, § 28, § 28a (neu), § 36, § 37, § 42, § 48, § 54, § 55, § 59
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort „Lebensmittellieferkette" durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 28 werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.
- c)
- Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 3, in der Überschrift von Teil 3 und von Teil 3 Kapitel 1 wird jeweils das Wort „Lebensmittellieferkette" durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Einleitungssatz wird dem Wort „Jahresumsatz" das Wort „globalen" vorangestellt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die einen" das Wort „globalen" eingefügt und wird jeweils dem Wort „Jahresumsatz" das Wort „globaler" vorangestellt.
- ccc)
- In dem letzten Halbsatz werden die Wörter „der Europäischen Union" durch das Wort „Deutschland" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 1. Mai 2025" gestrichen und werden die Wörter „wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt" durch die Wörter „wenn der globale Jahresumsatz des Lieferanten höchstens 15.000.000.000 Euro und nicht mehr als 20 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Käufers beträgt" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 4.
- Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die nicht verkauften Erzeugnisse mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind." - 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „beim Käufer" werden gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen."
- 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Verlangen des Käufers vom Lieferanten nach
- 1.
- Rücknahme nicht verkaufter, an den Lieferanten zurückgeschickter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse im Sinne des § 12 Satz 2 ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder
- 2.
- Zahlungen oder Preisnachlässen für
- a)
- die Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten im Sinne des § 14 Satz 2 ist,
- b)
- die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
- c)
- die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder
- d)
- das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatzes 1 Nummer 2" die Angabe „Buchstabe c" eingefügt.
- 7.
- In § 21 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 20 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" eingefügt.
- 8.
- § 23 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 12 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 14 Satz 1" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe f wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Dem Buchstaben g wird das Wort „oder" angefügt.
- ee)
- Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
- „h)
- eine Umgehung der Verbote nach den Buchstaben a bis e und g bewirken,".
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 12 Satz 1" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 werden nach den Wörtern „weil sie" die Wörter „auf einer nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h verbotenen Verwendung von Vertragsbedingungen beruhen oder" eingefügt.
- 9.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In Verfügungen nach Satz 1 Nummer 2 kann die Durchsetzungsbehörde eine Rückerstattung der aus dem rechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die erwirtschafteten Vorteile einschließlich der Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen." - c)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 2 bis 4.
- e)
- Absatz 7 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 5 und 6" durch die Wörter „Absätzen 3 und 4" ersetzt.
- 10.
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt
Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt." - 11.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
- 12.
- § 37 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen." - 13.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Sicherung des Wettbewerbs" durch die Wörter „den Schutz vor unlauteren Handelspraktiken" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.
- 14.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 15.
- § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittellieferkette" durch die Wörter „Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Kopieren von Geschäftsunterlagen" die Wörter „sowie Pflichten von Zeugen und Sachverständigen zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten" eingefügt.
- 16.
- In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe c" gestrichen.
- 17.
- § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die durch das Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) eingefügten Änderungen in Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Hinblick auf ihre Wirksamkeit. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der Änderungen auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebenenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelspraktiken erweitern."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AgrarLkÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarLkÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel AgrarLkÄndG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 20 AgrarOLkG Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken (vom 31.10.2024)
... vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen. --- *) Anm. d. Red.: Bei der in Artikel 1 Nummer 6 G. v. 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327 ) vorgenommenen Einrückung des Abschlusssatzes "ist unterlauter ..." in Nummer 2 ...
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