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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze (AgrarLkÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 31. Oktober 2024 MOG § 6a, § 14

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Angabe der Güteklasse, der Haltungsform, der Erzeugerkennzeichnung oder sonstige Angaben in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, unter der die Marktordnungswaren jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,".

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden."

b)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 oder 2" durch die Wörter „Satz 1, 2 oder 3" ersetzt.

 
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