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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze (AgrarLkÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2024 MOG § 6a, § 14

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Angabe der Güteklasse, der Haltungsform, der Erzeugerkennzeichnung oder sonstige Angaben in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, unter der die Marktordnungswaren jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,".

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden."

b)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 oder 2" durch die Wörter „Satz 1, 2 oder 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AgrarLkÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarLkÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Freistaat Bayern)
B. v. 16.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 10
Bekanntmachung LRAbwBek
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist ...